Generell berechnet wird die Zuordnung in einen bestimmten Pflegegrad danach, wie viel Zeit die Übernahme oder Hilfe bei notwendigen Verrichtungen der Grundpflege in Anspruch nehmen.
Wenn jemand z.B. nach einem Schlaganfall wegen einer Halbseitenlähmung nicht mehr dazu in der Lage ist, sich selbst zu waschen oder anzuziehen, die Toilette aufzusuchen oder seine Mahlzeiten selbst einzunehmen, so erfordert das Zeit, die der Pflegende aufwenden muss, um diese Aufgaben zu übernehmen oder dabei zu helfen.
Bei Menschen mit Demenz ist die Einstufung nach dem bisherigen System oft schwieriger. Kann der an Demenz erkrankte Mensch noch selbständig gehen, isst das ihm vorgesetzte Essen selbständig, zieht sich noch selbst an, wenn man ihm die Kleidung in der richtigen Reihenfolge anreicht und findet sogar noch die Toilette, so ist hier nur wenig Hilfebedarf nötig.
Häufig sind es andere Dinge, die viel Zeit in Anspruch nehmen. Der Demenzkranke will selber kochen, schaltet den Herd ein und vergisst ihn. Er verlässt das Haus und findet nicht zurück. Er versteckt das ihm gebrachte Essen im Küchenschrank. Angehörige werden beschuldigt, ihn bestohlen zu haben, wenn er z.B. seine Geldbörse nicht findet.
Er behauptet, sich schon gewaschen zu haben, obwohl dies offensichtlich nicht passiert ist und will sich auch nicht helfen lassen, weil ,"ja schon alles erledigt ist".
Nächtliche Anrufe bei den Angehörigen werden zur Gewohnheit.
All diese Auffälligkeiten sind bei der Einstufung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) wichtig zu erwähnen.
Sie nehmen kaum Zeiten für die Grundpflege in Anspruch, sind aber trotzdem für den Angehörigen zermürbend und zeitaufwendig.
Die Bescheinigung einer "eingeschränkten Alltagskompetenz" ist diesem Demenzkranken sicher, auch wenn in diesem Fall höchstens ein Pflegegrad 2 erreicht werden würde.
Für die eingeschränkte Alltagskompetenz schüttet die Pflegekasse einen Betrag aus, der für niedrigschwellige Angebote, wie z.B. Tagespflege eingesetzt werden kann.
Seit dem 1.1.2017 wird der Pflegebedarf auf 5 Pflegegrade verteilt.
Hier werden auch die Auffälligkeiten bei einer Demenz erheblich mehr berücksichtigt, als zuvor bei den 3 Pflegestufen.
Pflegebedürftige, die bereits bis zum 31.12.2016 in eine Pflegestufe eingestuft wurden, werden auf Pflegegrade umgestellt.
Ziel der Umstellung auf Pflegegrade war es, die pflegebedürftigen Menschen möglichst lange ambulant versorgen zu lassen und Entlastung für die pflegenden Angehörigen zu erreichen. Das ist auch gut so.
Dennoch ist eine Demenz immer fortschreitend, der Zustand verschlechtert sich. Bei dem einen schneller, bei dem anderen langsamer.
lrgendwann ist beim pflegenden Angehörigen der Punkt erreicht, an dem er nicht mehr kann, ohne seine eigene Gesundheit zu gefährden.
Spätestens da kommen die Pflegeheime ins Spiel.
ln unserem Pflegeheim "Haus am Horst" pflegen wir Menschen mit Demenz in allen Facetten.
Pflegestufe (bis 31.12.2016) | Pflegegrad (ab 01.01.2017) |
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Pflegestufe 0 | Pflegegrad 1 |
Pflegestufe 1 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 |
Härtefälle | Pflegegrad 5 |
Die Pflegekassen zahlen folgende Leistungsbeträge für die Pflegegrade:
Pflegegrad 1 | 125,- € |
Pflegegrad 2 | 770,- € |
Pflegegrad 3 | 1262,- € |
Pflegegrad 4 | 1775,- € |
Pflegegrad 5 | 2005,- € |